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Feststellung der Aufklärungspflicht über die Wirkung von positiven und negativen Geldzinsen

Auf dieser Seite finden sich Schriftsätze zum leidlichen Thema der GEZ Gebühren. Meine Meinung zur GEZ ist, dass ich gerne dazu bereit bin, diese Gebühren zu zahlen, doch will ich sichergestellt wissen, dass sich alle öffentlich-rechtlichen (ör) Medien sowohl an Art. 5 des Grundgesetzes, „Eine Zensur[+] findet nicht statt”, als auch gewissenhaft an ihren Auftrag nach § 26 Medienstaatsvertrag halten!

Joachim Gauck zu Henry Fords berühmter Geldsystem-Aussage.

Ausweislich des hier einsehbaren Schriftsatzes (dies ist die Anlage K1 an die Klage mit dem Titel „Eine grobe Übersicht über den sozio-ökonomischen Übergang von positiven zu negativen Geld-Markt-Zinsen“) und dieser Internetseite sind diese zwei Bedingungen nicht erfüllt, denn es fehlt exakt die Hälfte der möglichen Realität (Abbildung oben links) und darauf begründet sich mein Widerspruch.

Der Raum der monetären Spielregeln. Medial abgedeckt ist ausschließlich die rechte Hälfte der ökonomischen Möglichkeiten[+]. Über die Möglichkeit[+] und Wirkung von negativen Zinsen wird sich beharrlich ausgeschwiegen[+].

Ich habe diesbezüglich am Verwaltungsgericht Karlsruhe eine Festellungsklage eingereicht, die bewirken soll, dass den öffentlich-rechtlichen Medien gerichtlich eine Mitwirkungspflicht beim derzeitig beobachtbaren Systemwechsel vorgeschrieben wird.

Weiterlesen:

§ 26 Auftrag

  1. Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben in ihren Angeboten einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Sie sollen hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Ihre Angebote haben der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Sie haben Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten. Auch Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen.
  2. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben bei der Erfüllung ihres Auftrags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen.
  3. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten arbeiten zur Erfüllung ihres Auftrages zusammen; die Zusammenarbeit regeln sie in öffentlich-rechtlichen Verträgen.
  4. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise[+] der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7. Juni 2016, S. 47) auch betraut, soweit sie zur Erfüllung ihres Auftrags gemäß Absatz 1 bei der Herstellung und Verbreitung von Angeboten im Sinne des § 27 zusammenarbeiten. Die Betrauung gilt insbesondere für die Bereiche Produktion, Produktionsstandards, Programmrechteerwerb, Programmaustausch, Verbreitung und Weiterverbreitung von Angeboten, Beschaffungswesen, Sendernetzbetrieb, informationstechnische und sonstige Infrastrukturen, Vereinheitlichung von Geschäftsprozessen, Beitragsservice und allgemeine Verwaltung. Von der Betrauung nicht umfasst sind kommerzielle Tätigkeiten nach § 40 Abs. 1 Satz 2.

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Tim Deutschmann

USt-IdNr.: DE342866832

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