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Erweiterung des Zinsbegriffs

An dieser Stelle übertrage ich den Begriff des Zinses[+] auf andere Preisarten in Leihverträgen und übertrage damit den Mechanismus, der für den Geldzins gilt, auf diese anderen Preisarten. Ich kehre auch wieder zu den ursprünglichen Bezeichnungen Leihnehmer und -geber zurück. Das entscheidende Merkmal für die Leihgeber ist, dass sie ihr Leihkapital (Gut, Sache, auch Geld) für einen längeren Zeitraum[+] nicht selbst benötigen und es deswegen verleihen können, während die Leihnehmer kurzfristig/sofort/unmittelbar das Gut benötigen. Bei positivem Zins[+] bekommt der Leihgeber für den Verleih des Guts einen Zinsbetrag[+] vom Leihnehmer.

Zins auf verliehene Sachgüter die keine Forderungen sind

Im Hinblick auf den Gewinn beim Verleih einer Sache macht es einen großen Unterschied, ob die Leihsache ein real existierendes Gut oder geldartig ist, denn alle Güter (Sachen), außer solche, die man als eher als Information (wie Geld) bezeichnet, degradieren. Physikalisch ist dies die Konsequenz aus dem physikalischen Phänomen, das dem zweiten Hauptsatz der Thermodynamik[+] beschrieben wird, denn bei allen thermodynamischen Prozessen - und eine real existierende materielle Sache ist in diesem Sinn auch ein physikalischer Prozess - man denke dabei zum Beispiel an ein mit der Zeit[+] verrottendes Haus, ein rostendes Auto oder eine große Menge verderblicher Ware, die Entropieänderung[+] im Allgemeinen größer, jedoch mindestens Null.

Natürlicher und nutzungsbedingter Wertverlust

Ökonomisch interpretiert ist die Degradierung der Sache, also die positive Entropieänderung[+], die Zunahme seiner Unordnung infolge physikalischer Zersetzungsprozesse, als unvermeidlicher, existenzbedingter Wertverlust $V_n$ zu betrachten. Zu diesem natürlichen Wertverlust kommt ein Wertverlust durch Abnutzung $V_A$ der geliehenen Sache durch den Leihnehmer hinzu. Nach Ablauf der Leihdauer ist die Sache in dem Zustand in dem sie wäre, wenn auch der Leihgeber sie zwar besessen, aber nicht genutzt hätte. Der Wert der Sache ist um den der Leihzeit entsprechenden Wertverlust reduziert. Wird auch dieser Verlust im Vertrag berücksichtigt, so ist die Sache nach der Leihzeit immer noch genau in dem Zustand, in dem sie vor dem Verleih war.

Nullzinsmiete und Sachzins

Für beide Wertdegradierungen kann man eine Verlustrate mit der Einheit pro Monat oder monatlich einführen, wobei mit $T_L$ die Leihzeit/Leihdauer in Monaten bezeichnet ist. Beim strikt konservativen[+], also den Wert der Sache erhaltenden Verleih, muss die durch den Leihnehmer verursachte Abnutzung und der natürliche Wertverlust im Vertrag berücksichtigt werden. Die Miete muss, damit der Verleih für den Leihgeber kein Verlustgeschäft ist, also mindestens so hoch sein wie die Summe beider Wertverlustratenraten. Die Null-Zins[+]-Miete $r_n+r_A$ ist daher gleich der Summe aus natürlicher und nutzungsbedingter Abnutzungsrate.

Rate Definition Wertverlustursache
$r_n$ $\frac{V_n}{T_L}$ natürlich/physikalisch
$r_A$ $\frac{V_A}{T_L}$ nutzungsbedingt
Unterscheidung von Zerfallsraten, Ausdrücke des negativen Zinses[+] der Natur.
Die Null-Zins[+]-Miete kompensiert also gerade den natürlichen und nutzungsbedingten Wertverlust. Der Anteil der Miete, der über der Null-Zins[+]-Miete liegt ist als Zinsbetrag[+] zu betrachten. Der (positive) Sachzins ist der Reingewinn des Leihgebers durch den Verleih der Sache.

Nominaler und realer Zins von Geld

Ein Geldschein symbolisiert eine Forderung an die Bank[+] in Höhe des auf dem Schein ausgewiesenen Betrags. Die Zentralbank[+] wiederum garantiert, dass der Geldschein als gesetzliches Zahlungsmittel verwendet werden und dass also das Geld gegen in Einheiten der selben Währung angepriesene Güter getauscht werden kann. Durch den Verleih von Geld kann sich diese Forderung um den Zins[+] vergrößern. Die Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten Nominalzins und der Inflationsrate heißt realer Zins oder Realzins, siehe sog. Fisher-Gleichung[+]. Im Gegensatz zum natürlichen und nutzungsbedingten Wertverlust von Sachgütern weist Geld nur dann eine Verlustrate auf, wenn es zu einem Zinssatz verliehen wird, der niedriger ist als die Inflationsrate. Man spricht in diesem Fall dann von negativen Realzinsen. Bedingung für negative Realzinsen ist also, dass der im Kreditvertrag vereinbarte Nominalzins niedriger ist als die Inflationsrate.

Querverweise auf 'Erweiterung des Zinsbegriffs'

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